Satzung für regionale Alzheimer Gesellschaften Weißenburg und Umgebung e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Alzheimer Gesellschaft Weißenburg und Umgebung”.
2. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein (e.V.)”.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Weißenburg.
4. Der Verein ist Mitglied der „Deutschen Alzheimer Gesellschaft Landesverband Bayern e.V.”

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung 1977 (§§ 52 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein entwickelt und fördert Hilfen für alle von der Alzheimer-Krankheit oder von
anderen fortschreitenden Demenzerkrankungen betroffenen Menschen. Dies schließt
Angehörige und alle an der Versorgung beruflich oder als sonstige Helfer Beteiligte
ein. Die Grundlage dieser Arbeit ist die Überzeugung der Würde des behinderten Lebens.
3. Der Verein will insbesondere:
• Verständnis und Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung für die Alzheimer Krankheit
oder andere fortschreitende Demenzerkrankungen fördern,
• Gesundheits- und sozialpolitische Initiativen anregen und bereits vorhandene unterstützen,
• Möglichkeit der Krankheitsbewältigung bei den Betroffenen und die Selbsthilfetätigkeit bei Angehörigen verbessern,
• für die Kranken und die Betreuenden durch Aufklärung, emotionale Unterstützung und öffentliche Hilfen Entlastung schaffen,
• neue Betreuungsformen anregen, unterstützen und erproben,
• zur Verbreitung sich bewährender Betreuungsformen beitragen, örtliche/regionale Zusammenkünfte, Vorträge und Fachtagungen veranstalten,
• finanzielle Mittel zur Förderung der Vereinsziele erschließen,
• im Landesverband der Deutschen Alzheimer Gesellschaft mitarbeiten

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins oder
Wegfall des bisherigen Zwecks keine Anteile am Vereinsvermögen.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
3. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar.
4. Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
5. Die Mitgliedschaft endet / erlischt durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) mit Auflösung der Mitgliederorganisation
6. Der freiwillige Austritt kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres — durch schriftliche Anzeige — gegenüber dem Vorstand erfolgen.
7. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig.
Triftige Gründe sind insbesondere:
e) Verletzung der Beitragspflicht, trotz wiederholter Mahnung
f) Satzungswidriges Verhalten
g) Handeln zum Schaden des Vereins
8. Der Ausschluss aus dem Verein muss dem Mitglied unverzüglich schriftlich bekannt
gemacht werden. Das auszuschließende Mitglied kann hierzu schriftlich Stellung
nehmen.

§ 5 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das laufende Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

a) Die Mitgliederversammlung (§ 7)
b) Der Vorstand (§ 8)
c) Die Arbeitsausschüsse (§ 9 )

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen.
2. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung.
3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn eine dringendes Erfordernis vorliegt oder wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich — unter Angabe von Gründen — beantragt.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen.
5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann die Ausübung des Stimmrechts nicht auf ein anderes Mitglied übertragen.
6. Die Mitglieder nehmen die Rechte in der Mitgliederversammlung selbst, im Falle von
juristischen Personen durch ihre gesetzliche oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Vertretung wahr.
7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlussfassung über Grundsätze und Schwerpunkte der Gesamttätigkeit des Vereins
b) Wahl des Vorstands
c) Wahl der Beisitzer
d) Wahl der Rechnungsprüfer
e) Beschlussfassung über den Haushalt des Vereins
f) Entgegennahme des Jahresberichtes
g) Genehmigung der geprüften Jahresrechnung
h) Entlastung des Vorstandes
i) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
j) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
k) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen
I) Beschlussfassung über den Anschluss an eine andere Organisation
m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10. Beschlüsse über Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
11. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
12. Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden
b) der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden
c) der 3. Vorsitzenden / dem 3. Vorsitzenden
d) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
e) bis zu sechs BeisitzerInnen
2. Dem Vorstand sollten nach Möglichkeit 50 % Angehörige, professionelle und ehrenamtliche Betreuer oder wissenschaftliche Fachleute angehören.
3. Dem Verein gegenüber sind die Mitglieder des Vorstandes an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand, der sich eine eigene Geschäftsordnung gibt.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der / die 1. und 2. Vorsitzende/r.
Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder im Amt.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit wird auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode eine Nachfolgerin / ein Nachfolger gewählt.
7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
8. Er hat jedoch dem Verein gegenüber einen Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
10. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
11. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Die schriftliche Zustimmung ist unverzüglich einzuholen.
Der im schriftlichen Verfahren gefasste Beschluss ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung im Sitzungsprotokoll zu protokollieren.
12. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
13. Der Vorstand kann zur Unterstützung bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins Arbeitsausschüsse einsetzen.
14. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verein von einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

§ 9 Arbeitsausschüsse

1. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse einsetzen, die den Vorstand bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins unterstützen.
2. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand berufen.
3. Die Berücksichtigung und Bewertung der Arbeit durch die Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.

§ 10 Rechnungsprüfung

1. Die Rechnungen des Vereins werden durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern geprüft.
2. Über das Ergebnis der Prüfung werden diese in der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung kann mit Stimmen von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen und den Verein als aufgelöst erklären.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Alzheimer Gesellschaft”, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

1. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung 08.05.2017 beschlossen.
2. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung durch das Registergericht in Weißenburg in Kraft.

Ort, Datum